Allgemeine Vertragsbestimmungen
Vermietung
Übergabe des Mietfahrzeugs
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug bei der Übernahme auf allfällige offene Mängel hin zu prüfen und diese in den vorliegenden Vertrag unter „Besondere Vereinbarungen“ aufzunehmen.
Mietzins
Der Gesamtmietzins, die Versicherungsprämien und die Kaution sind vor Mietbeginn zahlbar. Allfällige zusätzliche Kosten für gefahrene Mehrkilometer sind nach Beendigung des Mietverhältnisses zu bezahlen.
Versicherungen
Der Vermieter schliesst zu Lasten des Mieters eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung ab. Die auf der Vorderseite dieses Mietvertrages angegebenen Selbstbehalte hat der Mieter zu tragen. Nicht versichert sind Trainings- und Wettfahrten, Rennen, Rallyes sowie Fahrten ohne gültigen Führerausweis. Im übrigen gelten die Bestimmungen der durch den Vermieter abgeschlossenen Versicherungspolice. Der Mieter kann diese jederzeit beim Vermieter einsehen.
Der Abschluss einer Unfallversicherung für Fahrer und Mitfahrer ist Sache des Mieters.
Sämtliche Schadenfälle sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Zudem ist ein Unfallprotokoll auszufüllen.
Benutzung des Mietfahrzeugs
Das Mietfahrzeug ist – gemäss den Angaben des Vermieters – mit der erforderlichen Sorgfalt und Rücksichtnahme sachgerecht zu benutzen und zu warten. Gelände- und Renneinsätze sind untersagt. Der Mieter darf keine Fahrzeugteile selbst demontieren oder montieren. Im Falle einer Beschlagnahmung des Mietfahrzeuges muss unverzüglich auf das Eigentum des Händlers hingewiesen werden.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug selbst zu gebrauchen. Er darf damit weder Personen noch Sachen gegen Entgelt transportieren.
Untermiete ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er im Besitz des notwendigen Führerausweises zum Fahren des Mietfahrzeuges ist.
Reparaturen und Wartungsarbeiten
Im In- und Ausland dürfen Reparaturen, Wartungsarbeiten sowie die Behebung von Pannen am Mietfahrzeug nur durch offizielle Marken-Fachhändler ausgeführt werden. Lässt der Mieter diese Arbeiten durch andere Personen ausführen, so trägt er die Kosten selbst. Der Mieter kann keine Treibstoff-, Reinigungs-, Abschlepp- und Ersatzfahrzeugkosten geltend machen.
Vertragsverletzungen
Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter hat dieser dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Jede Entschädigung für Vertragsverletzungen durch den Vermieter wird wegbedungen.
Rückgabe des Mietfahrzeuges
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt in ordentlichem Zustand, mit sämtlichem Zubehör und allen Dokumenten, gereinigt und mit gefülltem Treibstofftank am vereinbarten Ort zurückzugeben. Wird das Mietfahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, so lässt es der Vermieter auf Kosten es Mieters abholen.
Bei Schäden am Mietfahrzeug, die anlässlich der Übergabe nicht bereits schriftlich festgehalten worden waren oder die nicht auf vertragsgemässen Gebrauch zurückzuführen sind, wird ein schriftliches Schadenprotokoll aufgenommen. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle durch die Wiederinstand-setzung des Fahrzeuges entstehenden Kosten.
Rücktrittsrecht des Vermieters
Wird der vorliegende Vertrag nicht durch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter des Vermieters abgeschlossen, so kann dieser innert 8 Tagen schriftlich erklären, er sei an den Vertrag nicht gebunden.. Er wird dadurch nicht schadenersatzpflichtig.
Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Ein Retentionsrecht des Mieters am Mietfahrzeug ist ausgeschlossen.
E-Bike / Elektrovelo
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